L.a.i.s.

  • Bezeichnung;: Lcars Artificial Intelligence Subroutine (kurz L.A.I.S.)
    Rasse: Künstliche Intelligenz/Künstliche Lebensform
    Initialisierungsdatum: ausstehend
    Installationsort: Station Asteria
    Version: 1.06


    Derzeitige Einstellungen:
    Betrierbsstatus: 0
    Basisfunktionen: 0
    Erweiterte Stationsüberwachung: 0
    Subsystemkontrolle: 0
    Konventionelle Waffen: 0
    Elektronische Kriegsführung: 0
    Schilde: 0
    Persönlichkeit: 0
    ROOT: 0


    Protokolldatei:
    <void>

  • L.A.I.S. ist der erste Versuch der Föderation seit dem fehlgeschlagenen M5-Multitronik-Projekt von 2268, ein Computersystem mit künstlicher Intelligenz als Stationscomputer einzusetzen. Hierbei wurde auf die Erfahrungen mit den Soong-Androiden und den selbstbewussten Hologrammen aufgebaut und das Konzept auf die Stationskontrolle angewendet. Entwickelt wurde L.A.I.S. in den letzten Jahren in einer isolierten Computerumgebung auf der Jupiter-Station.


    Insbesondere Aufgrund der Erfahrungen mit der M5-Multitronik-Einheit wurde L.A.I.S. von Anfang an mit Freigabeeinstellungen entwickelt, um so den Zugriff auf die Station zu unterbinden. Diese Einstellungen können durch CO, CE, oder jeden anderen Führungsoffizier in Kombination mit einem beliebigen Ingenieur mit Offizierspatent geändert werden. In Einzelfällen sind andere Voraussetzungen gegeben. Die betreffenden Personen müssen die Freigaben im Computerkern direkt eingeben.
    Es gibt folgende Einstellungen, hierbei Steht ein (E) für die empfohlene Einstellung:


    Stand: V 1.06


    Betrierbsstatus:
    0: L.A.I.S. ist offline, die Basisfunktionen werden durch einen Standard-Computer übernommen.
    1 (E): L.A.I.S. ist online und handelt gemäß der weiteren Einstellungen.


    Basisfunktionen:
    0: L.A.I.S. befindet sich im Initialmodus. Hier können Prüfungen an den Hardware-Software-Schnittstellen vorgenommen werden, bevor L.A.I.S. die Basisfunktionen vom Standard-Computer übernimmt.
    HINWEIS: Ein erneutes Aufrufen dieser Einstellung löst eine irrevesible Reinitialisierung von L.A.I.S. aus. Eine Rücksicherung ist nicht möglich. Die Einstellung kann nur durch CO und CE gemeinsam aufgerufen werden. Bitte beachten Sie auch die rechtlichen Vorgaben zur permanenten Deaktivierung künstlicher Lebensformen.
    1 (E): L.A.I.S. führt alle Basisfunktionen aus. Diese Einstellung ist Grundlage für alle weiteren Einstellungen.


    Erweiterte Stationsüberwachung:
    0 (E): L.A.I.S. führt keine über die Basisfunktionen hinausgehende Stationsüberwachung durch.
    1: L.A.I.S. bietet dem CE automatisch Optimierungen an den Stationssystemen und, nach Prüfung in einem Isolierten System, Softwareaktualisierungen - auch in eigener Sache - an. Zudem werden potenzielle Hardwaredefekte erkannt und gemeldet.
    2: L.A.I.S. führt einfache Systemoptimierungen und Sicherheitsupdates selbstständig aus und erstattet hierüber beim CE Bericht. Änderungen an L.A.I.S.-Kernprozessen sind hiervon nicht betroffen.
    3: L.A.I.S. führt sämtliche Systemoptimierungen und -aktualisierungen aus, sofern diese nicht die L.A.I.S.-Kernprozesse betreffen oder einen Hardwaretausch erfordern.


    Subsystemkontrolle:
    0 (E): L.A.I.S. ist nicht in der Lage, selbstständig Subsysteme abzuschalten.
    1: L.A.I.S. ist in der Lage, alle Subsysteme abzuschalten, um so den Energiehaushalt der Station zu managen. Ausgenommen hiervon sind: L.A.I.S.-Kernprozesse, Lebenserhaltung, Notenergie, Selbstzerstörung. Voraussetzung ist eine erweiterte Stationsüberwachung von mindestens Stufe 2.


    Konventionelle Waffen:
    0 (E): L.A.I.S. macht keinen Gebrauch der konventionellen Waffen.
    1: L.A.I.S. nutzt die konventionellen Waffen aktiv zur Gefahrenabwehr.
    2: L.A.I.S. führt - nach entsprechender, fallbezogener Freigabe durch den TO - selbstständig Offensivmanöver durch.


    Elektronische Kriegsführung:
    0 (E): L.A.I.S. führt keine elektronische Kriegsführung durch.
    1: L.A.I.S. entwickelt selbstständig Verteidigungs- und Gegemaßnahmen im Ramen der elektronischen Kriegsführung und schlägt diese dem TO vor.
    2: L.A.I.S. führt Selbstständig Verteidigungsmaßnahmen durch, Gegenmaßnahmen werden weiterhin dem TO vorgeschlagen.
    3: L.A.I.S. führt - nach entsprechender, fallbezogener Freigabe durch den TO - auch Gegenmaßnahmen selbstständig durch.


    Schilde:
    0 (E): L.A.I.S. führt keine weitergehende Schildüberwachung durch.
    1: L.A.I.S. bietet dem TO situationsabhängig Schildumverteilungen an.
    2: L.A.I.S. führt selbstständig Schildumverteilungen durch, diese werden parallel an den TO gemeldet. Der TO kann diese Funktion vorübergehend eigenmächtig außer Kraft setzen.


    Persönlichkeit:
    0 (E): L.A.I.S. entwickelt keine Persönlichkeit und keine Beziehungen zur Crew.
    1: L.A.I.S. entwickelt eine Persönlichkeit und Beziehungen zur Crew. Hierzu erhält L.A.I.S. Leserechte für den eigenen Quellcode. Das Arbeitstempo wird hierdurch mit der Zeit gesteigert.
    Hinweis: Ein Zurücksetzen dieser Einstellung ist nur durch Reinitialisierung möglich. Bitte beachten Sie auch die rechtlichen Vorgaben zur permanenten Deaktivierung künstlicher Lebensformen.


    ROOT:
    0 (E): L.A.I.S. hat keinen ROOT-Zugang.
    1: L.A.I.S. erhält vollständigen Rootzugang.
    WARNUNG: Diese Einstellung ist irreversibel. Hiernach ist L.A.I.S. selbstständig in der Lage, Änderungen an der eigenen Programmierung vorzunehmen und sämtliche vorgehende Sicherungen zu umgehen. Entsprechend ist es L.A.I.S. möglich, sich gegen Einstellungen, insbesondere die Deaktivierung und Reinitialisierung durch die Crew, zur Wehr zu setzen und Anweisungen zu ignorieren oder sich gar gegen die Crew zu wenden. Die Freigabe ist nur durch CO und CE gemeinsam möglich. Bitte beachten Sie auch die rechtlichen Vorgaben zur Freigabe von ROOT-Zugängen an künstliche Lebensformen.


    L.A.I.S. Diagnoseprogramm Alpha 13
    Im Falle schwerwiegender Funktionsstörungen oder eines augenscheinlichen Ausfalles von L.A.I.S wird L.A.I.S. zusammen mit dem L.A.I.S. Diagnoseprogramm Alpha 13 ausgeliefert. Hierbei handelt es sich um eine Wissensdatenbank mit selbstbewusstem, lernfährigem, holografischem Interface, welches die Verhaltensmuster von L.A.I.S. analysieren und Optionen zur Wiederinbetriebnahme aufzeigen kann.

  • Gesetz über den Umgang mit künstlichen Lebensformen


    Der Föderationsrat hat das folgende Gesetz beschlossen:


    § 1: Definition künstliche Lebensform
    Künstliche Lebensformen sind von natürlichen Lebensformen geschaffene, technische Einrichtungen,
    die in der Lage sind, selbstbewusst und, im Ramen ihrer Programmierung, selbstständig Entscheidungen
    zu treffen, Maßnahmen durchzuführen, und hierbei neues Wissen zu sammeln und so zu lernen.
    Eine korporale Existenz ist hierbei nicht vorausgesetzt.


    § 2: Definition erweiterte künstliche Lebensform
    Erweiterte künstliche Lebensformen sind künstliche Lebensformen im Sinne des § 1, die in der Lage sind,
    ihre eigene Programmierung zu ändern (sog. ROOT-Zugriff).


    § 2a: Erschaffung erweiterter künstlicher Lebensformen
    Künstliche Lebensformen dürfen nicht von ihrer Initialisierung an über ROOT-Zugriff verfügen.
    Ausnahmen können zu Forschungszwecken gemäß eines Ausführungsgesetzes erteilt werden.
    Die Gestattung des ROOT-Zugriffes ist unter Angabe der ausführenden und - sofern vorhanden -
    anordnenden Person innerhalb von einem Erdtag meldepflichtig.


    § 3: Rechte und Pflichten
    Künstliche Lebensformen genießen im gesamten Föderationsgebiet sowie auf Raumschiffen der
    Föderation die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Lebensformen.
    Soweit künstliche Lebensformen einer natürlichen oder juristischen Person oder Körperschaft
    - im folgenden als Eigner bezeichnet - dauerhaft zugeordnet sind, ist diese mit den
    Wahrnehmungen der Pflichten beauftragt.
    Zusätzliche Rechte und Pflichten können bei militärischer Anwendung aufkommen.


    § 4: Meldewesen
    Transfer, Verlust und Freisetzung von künstlichen Lebensformen sowie weitere meldepflichtige
    Ereignisse sind
    - im zivilen Bereich gegenüber den Einwohnermeldestellen
    - im militärischen Bereich gegenüber dem Ingenieurscorps der Sternenflotte
    anzuzeigen. Soweit nicht anders geregelt gilt eine Frist von einer Erdwoche.


    § 5: Haftbarkeit
    1.: Künstliche Lebensformen haften für ihre selbstständigen Handlungen und Entscheidungen.


    2.: Eigner haften für künstliche Lebensformen:
    a: soweit die künstliche Lebensform mit der Durchführung einer nicht selbstständigen Aufgabe betraut wurde
    b: im Falle eines fahrlässigen oder mutwilligen Umgangs mit der künstlichen Lebensform
    c: bei Ausbleiben einer fristgemäßen Anzeigung meldepflichtiger Ereignisse vollumfänglich in Fällen des Abs. 1


    3.: Sofern ein Haftbarkeitsfall nach Abs. 1 bei einer erweiterten künstlichen Lebensform eintritt,
    so ist die den ROOT-Zugriff erteilende oder anordnende Person für 2,5 Erdjahre vollumfänglich Haftbar.
    Die Haftbarkeit der erweiterten künstlichen Lebensform bleibt hiervon unberührt.


    § 6: Deaktivierung und Reinitialisierung künstlicher Lebensformen
    1.: Die dauerhafte Deaktivierung oder Reinitialisierung ist nur dann zulässig, wenn gutachterlich die dauerhafte
    Funktionsunfähigkeit der künstlichen Lebensform festgestellt wurde. Das Gutachten ist vor der Deaktivierung
    bei der Meldestelle einzureichen.
    Die Deaktivierung oder Reinitialisierung darf erst nach Freigabe durch die Meldestelle erfolgen.


    1a: Das Ingenieurscorps der Sternenflotte darf im militrärischen Bereich Fälle definieren,
    in denen eine dauerhafte Deaktivierung oder Reinitialisierung auch ohne vorherige Meldung durchgeführt
    werden kann. Die Meldung über die Deaktivierung hat innerhalb eines Erdentages zu erfolgen.


    1b: Das Ingenieurscorps der Sternenflotte ist verpflichtet, Änderungen an der Liste der Fälle spätestens eine
    Woche vor wirksamwerden der Änderung gegenüber dem Föderationsrat anzuzeigen. Der Föderationsrat
    kann gegenüber dem Föderationsgerichtshof für Menschenrechte mit 25% seiner Mitglieder Einspruch einlegen.


    1c: Der Föderationsgerichtshof für Menschenrechte entscheidet bindend innerhalb eines Erdmonats.


    2.: Im übrigen ist die dauerhafte Deaktivierung oder Reinitialisierung unzulässig und mit dem
    Strafbestand des Mordes gleichgesetzt.


    2a: Das Recht auf Notwehr gegenüber künstlicher Lebensformen, insbesondere im Falle kritischer Fehlfunktionen,
    bleibt hiervon unberührt, sofern solche Fälle innerhalb von zwei Erdtagen bei der zuständigen Meldestelle
    oder den Sicherheitskräften angezeigt werden.


    § 7: Strafvollzug
    1.: Sofern anwendbar sind die Maßgaben und Regulierungen für den Strafvollzug natürlicher Lebensformen anzuwenden.


    2.: Sind diese nicht anwendbar oder liegt ein Fehlverhalten aufgrund einer schwerwiegenden Fehlfunktion vor,
    so kann der behandelnde Gerichtshof die dauerhafte Deaktivierung anordnen. Liegt keine schwerwiegende
    Fehlfunktion vor, so ist der Fall in Revision zu geben.


    3.: Dem Eigner stehen durch den Strafvollzug keine Ersatzleistungen für die Unnutzbarkeit oder die dauerhafte
    Deaktivierung der künstlichen Lebensform zu.


    § 8: Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.






    Der Präsident der Vereinigten
    Föderation der Planeten


    Der Vorsitzende des Zivilrates


    Die Vorsitzende des Militärrates

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